BGH-Urteil zur Mietkautionszahlung nicht nachvollziehbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass ein Wohnraum-Mieter die Zahlung der Mietkaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt. Der Vermieter müsse eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen, um sie so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Nach Ansicht des BGH besteht kein Anlass dafür, dem Mieter diesen Schutz nicht von Anfang an zu gewähren.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass ein Wohnraum-Mieter die Zahlung der Mietkaution davon abhängig machen darf, dass der Vermieter ihm ein insolvenzfestes Konto benennt. Der Vermieter müsse eine ihm überlassene Mietsicherheit unabhängig von der gegebenenfalls vereinbarten Anlageform getrennt von seinem Vermögen anlegen, um sie so vor dem Zugriff von dessen Gläubigern zu schützen. Nach Ansicht des BGH besteht kein Anlass dafür, dem Mieter diesen Schutz nicht von Anfang an zu gewähren.

Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Rheinland hält das Urteil des Bundesgerichtshofes zur Mietkautionszahlung für nicht nachvollziehbar. Laut Haus & Grund Rheinland sieht das Gesetz eindeutig vor, dass der Vermieter eine Barkaution insolvenzfest anlegen muss. Nicht vorgeschrieben sei hingegen, dass der Vermieter bereits vor Erhalt der Kaution dem Mieter ein insolvenzfestes Konto benennen müsse, auf das der Mieter die Kaution überweist. Anderes könne allerdings vertraglich vereinbart werden. "Die nun vorgenommene Einschränkung durch den BGH ist unnötig und praxisfern. Vermieter haben auch in der Vergangenheit Mietkautionen stets sicher angelegt", versichert der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland, Wolfgang Friedrich.

Der Fall: Laut Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, dem Vermieter bei Einzug eine Barkaution zu übergeben. Der Vermieter sollte dieses Geld im Anschluss auf einem Mietkautionskonto anlegen. Der Mieter verweigerte die Zahlung mit der Begründung, der Vermieter hätte ihm zunächst das Mietkautionskonto benennen und nachweisen müssen. Aufgrund der ausbleibenden Kautionszahlung kündigte der Vermieter das Mietverhältnis. Der BGH entschied, dass die Kautionszahlung davon abhängig gemacht werden kann, dass der Vermieter zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt. 

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