BGH: Bausparkassen dürfen für Bausparverträge Abschlussgebühren verlangen

Von den Bausparkassen erhobene Gebühren beim Abschluss eines Bausparvertrages sind rechtmäßig und halten einer AGB-Kontrolle stand. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Von den Bausparkassen erhobene Gebühren beim Abschluss eines Bausparvertrages sind rechtmäßig und halten einer AGB-Kontrolle stand. Dies hat jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 3/10). Hierauf macht Haus & Grund Rheinland aufmerksam.

Damit ist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen endgültig in ihrem Bemühen gescheitert, die Praxis der Erhebung pauschaler Abschlussgebühren zu unterbinden. Die Karlsruher Richter entschieden, dass die Bausparkassenkunden durch eine Klausel, wonach bei Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr erhoben wird, nicht unangemessen benachteiligt werden. Die mit der Gebühr finanzierte Werbung neuer Kunden diene nicht nur dem Interesse der Bausparkassen, Gewinne zu erzielen, sondern liege auch im Interesse der Bausparenden. Denn nur so sei sichergestellt, dass dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel / Kunden zugeführt werden und dass die Kunden zeitnah an ihre Bausparsumme gelangten.

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