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Haus & Grund Rheinland · Aachener Straße 172 · 40223 Düsseldorf · Tel. 0211 / 416 317 60 · info@HausundGrund-Rheinland.de
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      Dichtigkeitsprüfung

      Herzlich Willkommen bei Haus & Grund Rheinland

      Unserem Landesverband Haus & Grund Rheinland gehören 42 Mitgliedsvereine an, die insgesamt ca. 80.000 Mitglieder betreuen. Wir beraten und unterstützen die uns angeschlossenen Vereine im Rheinland und unterhalten zur Wahrung der Belange aller Mitglieder ständige Kontakte zur nordrhein-westfälischen Landesregierung und den gesetzgebenden Körperschaften, Ministerien und Verwaltungsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen.

      Dichtigkeitsprüfung

      Bis zum 31.12.2015 müssen grundsätzlich alle Gründstücke in NRW mit schmutz- oder mischwasserführenden Leitungen auf Dichtheit überprüft werden. Die Kommunen legen die Dichtigkeitsprüfung in einer kommunalen Entwässerungssatzung fest und bestimmen, ob die Dichtigkeitsprüfung per Druckluft oder Videosichtfahrt zu erfolgen hat. Das NRW-Umweltministerium hat einen Erlass verabschiedet, wonach es den Kommunen in bestimmten Ausnahmefällen gestattet ist, die Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung von 2015 auf nunmehr 2023 zu verlängern. »mehr

      Trinkwasserverordnung – Vermieter müssen Warmwasseraufbereitung überprüfen

      Ab dem 1. November 2011 tritt die neue Trinkwasserverordnung in Kraft. Diese beinhaltet grundlegende Änderungen für vermietete Wohnungen in größeren Wohneinheiten mit einer zentralen Anlage zur Bereitung von Warmwasser. Haus & Grund Rheinland informiert. »mehr

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      Startseite » Aktuelles » 2012 » Umweltminister Remmel legt bürgerunfreundliche Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung vor

      Umweltminister Remmel legt bürgerunfreundliche Rechtsverordnung zur Dichtheitsprüfung vor

      25.01.2012



      In der morgigen Sitzung des Landtages befassen sich die Abgeordneten mit den Gesetzentwürfen von CDU und FDP einerseits, sowie von SPD und Grünen andererseits. Eine endgültige Entscheidung wird noch nicht getroffen. Vielmehr werden die Anträge zu weiteren Beratungen an die zuständigen Fachausschüsse verwiesen. Unterdessen hat Umweltminister Remmel die Eckdaten der neuen Rechtsverordnung bekannt gegeben, die der Gesetzentwurf von SPD und Grünen vorsieht. Haus & Grund Rheinland lehnt den Gesetzentwurf und die Rechtsverordnung des rot-grünen Regierungslagers ab. Statt eine bürgerfreundliche Regelung zu schaffen, sorgt Rot-Grün für neue komplizierte Bestimmungen.


      Die wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs der neuen Rechtsverordnung:

      1. In einer Verordnung wird die Prüfung auf Zustand und Funktionsfähigkeit der öffentlichen wie der privaten Abwasserleitungen einheitlich geregelt.

      2. Beim Neubau von Abwasserleitungen ist stets eine Prüfung erforderlich. Ob und wann bestehende Abwasserleitungen geprüft werden müssen, soll von der Abwassermenge in pauschalierter Form abhängig sein. Insoweit wird vorgeschlagen, auf die Anzahl Seite 2 von 3 der Wohneinheiten als generalisierendes Kriterium abzustellen.

      3. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit bis zu 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten ist:
       - Variante 1: eine Prüfung erst bis Ende 2023 notwendig, danach alle 30 Jahre.
      - Variante 2: eine Prüfung nur notwendig, sofern Feststellungen der Gemeinden oder andere Feststellungen Gefahrenlagen erkennen lassen.
       Die Landesregierung wird bei der Wahl einer Variante die parlamentarischen Beratungen mit den Bürgerinitiativen, den Kommunen und der Wirtschaft abwarten. Remmel: „Wir wollen das offen diskutieren.“

      4. Für bestehende Abwasserleitungen von Gebäuden mit mehr als 2 Wohneinheiten außerhalb von Wasserschutzgebieten wird die Frist für die erste Prüfung auf 2020 verlängert. Wiederholungsprüfungen alle 20 Jahre.

      5. Wer vor dem Fristende (2020 / bei Variante 1 auch 2023) eine Prüfung durchführt oder bereits durchgeführt hat, erhält eine Fristverlängerung für die Wiederholungsprüfung.

      6. In Wasserschutzgebieten bleibt bei Gebäuden, die vor 1965 gebaut sind oder bei Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, die vor 1990 gebaut sind, die Frist 2015 bestehen.

      7. Ganzheitliche Untersuchungen öffentlicher und privater Abwasserleitungen der Gemeinde werden angestrebt.

      8. Es wird sichergestellt, dass die Wahl der Untersuchungsmethode gegeben ist. Außerhalb von Wasserschutzgebieten kann als Untersuchungsmethode auch die drucklose Durchflussprüfung gewählt werden.

      9. Eine Sanierungsfrist für schadhafte Abwasserleitungen soll von der Größe des Schadens und zusätzlich von der Wassermenge abhängig sein:
      - lediglich bei einsturzgefährdeten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine kurzfristige Sanierung erforderlich
      - bei mittelgroßen Schäden soll grundsätzlich eine Frist von 5-10 Jahren gesetzt werden.
      Die Gemeinden haben die Möglichkeit, über Härtefälle im Einzelfall im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.

      10. Die Beratungspflichten der Gemeinden werden konkretisiert.

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